Jugendordnung

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Stand: 12.04.2010

 Wenn in der Jugendordnung bei Funktionsbezeichnungen die männliche Sprachform verwendet wird, so sind unabhängig davon alle Ämter grundsätzlich mit Frauen und Männern besetzbar.

§ 1 Name 

Die Kinder- und Jugendorganisation im Verband Bayerischer Amateurtheater e.V. (VBAT) trägt den Namen "BAYERISCHE THEATERJUGEND IM VBAT" (Kurzbezeichnung: BTJ-VBAT) – Vertretung für Kinder und Jugendliche.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Die vom VBAT eingerichtete selbständige BTJ-VBAT bietet die Grundlage dafür, dass Kinder und Jugendliche für die ideellen Werte des Amateurtheaters gewonnen, zur Selbstbestimmung befähigt und zur gesellschaftlichen Mitverantwortung angeregt werden, die Theaterarbeit von jungen Menschen in zeitgemäßen Gemeinschaften und unter Berücksichtigung ihrer Interessen mitbestimmt und mitgestaltet, und dem Kinder- und Jugendtheater eine landesweite Interessenvertretung geschaffen werden kann.
2. Die BTJ-VBAT will junge Menschen in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet des Amateurtheaters in all seinen Erscheinungsformen fördern und unterstützen. Sie will durch die Vermittlung kultureller und sozialer Ausdrucksformen die Entwicklung junger Menschen in diesem Bereich fördern und sie zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermutigen.
3. Sie bietet ihren Mitgliedern eine intensive Betreuung und Beratung sowie eine qualifizierte Aus- und Weiterbildung im kulturellen, künstlerischen, pädagogischen und sozialen Bereich.
4. Ein bundeseinheitliches Ausbildungsprogramm, herausgegeben vom Bund Deutscher Amateurtheater (BDAT), befähigt u.a. die Leiter von Kinder- und Jugendtheatergruppen zu ihrer Arbeit. 
5. Die BTJ-VBAT setzt sich das Ziel, kulturelle Kinder- und Jugendbe-gegnungsmaßnahmen und Fachkräfteaustausch durchzuführen und zu fördern.
6. Sie soll mit anderen Kinder- und Jugendorganisationen, die sich der kulturellen Ausbildung junger Menschen annehmen, zusammenarbeiten.
7. Die BTJ-VBAT erfüllt ihre Aufgaben in enger vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem Landesverband. VBAT und BTJ-VBAT stimmen sich in ihren Vorhaben durch regelmäßige Kontakte ab und unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben.
 

§ 3 Mitglieder

1. Mitglieder der BTJ-VBAT können werden:
Alle Jugendgruppen von Mitgliedsvereinen des VBAT, deren Mitglieder nicht älter als 27 Jahre alt sind und sich nach dieser Satzung organisieren bzw. sich eine eigene Jugendordnung geben, die dieser Jugendordnung nicht widerspricht.
2. Die BTJ-VBAT besteht aus Landesebene und Vereinsebene.
3. Fördermitglieder der BTJ-VBAT können Einzelpersonen und/oder Vereinigungen werden, solange sie Ziele der BTJ-VBAT entsprechend der Jugendordnung fördern.
4. Über die Anträge nach Ziffer 2 entscheidet die Landesjugendleitung (s. § 7).

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder der BTJ-VBAT haben das Recht auf Förderung in allen Bereichen des Amateurtheaters sowie auf Schutz im Rahmen der vom BDAT abgeschlossenen Versicherungen.
2. Fördermitglieder können an allen Veranstaltungen der BTJ-VBAT teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Jugendordnung der BTJ-VBAT und die Beschlüsse ihrer Organe zu befolgen und die BTJ-VBAT in der Umsetzung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

§ 5 Organe

1. Organe der BTJ-VBAT sind:
1.1. die Landesjugendversammlung. 
1.2. die Landesjugendleitung.
2. Alle Funktionsträger der Organe müssen einem Vollmitglied des VBAT angehören.

§ 6 Die Landesjugendversammlung

1. Die Landesjugendversammlung ist das oberste Organ der BTJ-VBAT und tritt jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
2. Die Landesjugendversammlung definiert die Zielsetzungen der BTJ-VBAT, beschließt die Grundsatzprogramme für die speziellen Arbeitsbereiche und regelt grundsätzliche, organisatorische und repräsentative Angelegenheiten.
3. Der Landesjugendversammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
- die Landesjugendleitung nach § 7, Ziffer 2.1,
- die Jugendleiter der Vereinsebene nach § 3, Ziffer 2.
4. Sitzungsordnung
4.1. Die Sitzungen der Landesjugendversammlung sind öffentlich und werden vom Landesjugendleiter, bei dessen Verhinderung von einem Mitglied der Landesjugendleitung, geleitet.

4.2. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn es die anwesenden Stimmberechtigten mit Zweidrittel-Mehrheit beschließen.

5. Der Landesjugendversammlung obliegen folgende Aufgaben:
5.1. Wahl der Landesjugendleitung,
5.2. Wahl von zwei Kassenprüfern und einem Vertreter
5.3. einen Kassenbericht zu erstellen und die Entlastung der Vorstandschaft zu beantragen,
5.4. über Grundsatzfragen zu entscheiden, u.a. in Bezug auf Finanzen zu entscheiden,
5.5. Beschlüsse über Änderungen der Jugendordnung zu fassen und Auflösung der BTJ-VBAT vorzunehmen,
5.6. über Ernennung von Ehrenvorsitzenden I Ehrenmitgliedern zu beschließen.
6. Außerordentliche Landesjugendversammlung
Eine außerordentliche Landesjugendversammlung ist durch den Landesjugendleiter unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen einzuberufen, wenn dies:
6.1. von der Landesjugendleitung durch Beschluss im Interesse der BTJ-VBAT für dringlich erachtet wird,
6.2. durch einen schriftlich begründeten Antrag von einem Drittel der Mitglieder der Landesjugendversammlung gefordert wird.

§ 7 Die Landesjugendleitung

1. Die Landesjugendleitung ist das maßgebliche Handlungs- und Vertretungsorgan der BTJ-VBAT. Ihr obliegen die Führung der Kinder- und Jugendorganisation und die Wahrung von Rechten und Interessen gegenüber Jedermann. Sie tagt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr.
2.1. Der Landesjugendleitung gehören an: 
Landesjugendleiter; er ist geborenes Mitglied im Präsidium des VBAT
ein Stellvertreter
Schatzmeister
Schriftführer
2 Beisitzer
aus den Verbandsbezirken kann je ein Delegierter beratend, jedoch ohne Stimmrecht, entsandt werden.
Präsident des VBAT oder dessen Vertreter, ohne Stimmrecht.

2.2. Die Mitglieder der Landesjugendleitung müssen älter als 18 Jahre sein. Sie können auch älter als 27 Jahre sein. 
3. Die Sitzungen der Landesjugendleitung sind nicht öffentlich.
Es können andere Personen beratend und ohne Stimmrecht hinzugezogen werden.
4. Der Landesjugendleitung obliegen in ihrer Gesamtheit darüber hinaus
4.1. die Erarbeitung von Zielvorgaben und die Umsetzung der Grundsatzprogramme gemäß Beschlüsse der Landesjugendversammlung,
4.2. die künstlerische und organisatorische Betreuung ihrer Mitglieder.
5. Der Landesjugendleiter
5.1. repräsentiert die BTJ-VBAT nach innen und außen und vertritt sie.
5.2. vollzieht die Beschlüsse der BTJ-VBAT und führt die laufenden Geschäfte nach Maßgabe der Jugendordnung,
5.3. nimmt alle Aufgaben wahr. die nicht ausdrücklich einem anderen Organ der BTJ-VBAT vorbehalten sind.
6. Der Landesjugendleiter darf während seiner Amtszeit nicht in gleicher Funktion bei einer anderen Jugendorganisation tätig sein.

§ 8 Protokollpflicht

1. Die Organe der BTJ-VBAT führen über alle Sitzungen Protokolle. Im Regelfall sind Ergebnisprotokolle ausreichend. Beschlüsse müssen im vollen Wortlaut festgehalten werden.
2. Die Protokolle sind vom Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.



§ 9 Einberufung, Beschlussfähigkeit, Stimmrecht, Abstimmung und Beschlussfassung

1. Zu allen Sitzungen und Tagungen der Organe der BTJ-VBAT lädt der Landesjugendleiter schriftlich ein.
1.1 Die Einladungsfristen betragen für
- die Landesjugendversammlung  sechs Wochen, 
- die Landesjugendleitung vier Wochen.
1.2. Mit der Einladung ist eine vorläufige Tagesordnung zu übersenden.
1.3. Anträge zur Landesjugendversammlung müssen mit Begründung spätestens drei Wochen vorher beim Landesjugendleiter schriftlich eingereicht werden.
Fristgerecht eingereichte Anträge zur Beschlussfassung sind mit etwaigen Unterlagen den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens eine Woche vorher zuzuleiten.
1.4. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn Zweidrittel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.
2. Die Organe sind beschlussfähig, wenn nach den Vorschriften dieser Jugendordnung eingeladen wurde. 
3. Jeder anwesende Stimmberechtigte hat nur eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht möglich.
4. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, sofern die Jugendordnung nichts anderes vorsieht. Die Abstimmung erfolgt offen, es sei denn, ein Stimmberechtigter beantragt geheime Abstimmung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 10 Wahlen - Amtszeiten - vorzeitiges Ausscheiden

1. Der Vorschlag der zu wählenden Kandidaten für die Landesjugendleitung erfolgt durch die Landesjugendversammlung. Die Wahl erfolgt öffentlich in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl in geheimer Abstimmung zu wiederholen. Geheime Abstimmung ist außerdem vorzunehmen, wenn es von der einfachen Mehrheit der Delegierten der Landesjugendversammlung gefordert wird oder wenn mehr als ein Kandidat vorgeschlagen wird.
Wahlvorschläge können noch am Wahltag eingebracht werden.
1.1. Die Amtszeit der gewählten Funktionsträger erfolgt für die Dauer von zwei Jahren.
1.2. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder der Landesjugendleitung bis zu Neu-wahlen im Amt.
2. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Landesjugendleitung bestimmt dieses Organ kommissarisch einen Nachfolger.
2.1. Scheidet der Landesjugendleiter während der Amtsperiode aus, so übernimmt der Stellvertreter dessen Amt und für diesen wird wiederum ein Nachfolger gemäß vorstehender Bestimmung kommissarisch eingesetzt.

§ 11 Vereinsebene

1. Auf Vereinsebene gelten die Organe sinngemäß, wobei die Amtszeit der Jugendleitung ebenfalls zwei Jahre nicht überschreiten darf. 
2. Die Jugendgruppen der Vereine können sich eine eigene Jugendordnung geben, die dem Sinn und Zweck der Landesjugendordnung nicht entgegenstehen darf.

§ 12 Gemeinnützigkeit

Die Jugendorganisation verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
Die Jugendorganisation ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
Die Mittel der Jugendorganisation dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Initiative. 
Keine Person darf durch Auslagen, die dem Zweck der Jugendinitiative fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. 
Ausscheidende Mitglieder haben gegen die Jugendinitiative keinen Anspruch auf Auszahlung des Wertes eines Anteils am Vermögen der Initiative. 


§ 13 Änderung der Jugendordnung

1. Änderungen der Jugendordnung können von der Landesjugendversammlung nur mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Anträge auf Änderungen der Jugendordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der nächsten Landesjugendversammlung eingebracht werden.

§ 14 Auflösung der Jugendorganisation

Bei Auflösung der BTJ-VBAT sollen die vorhandenen Mittel weiterhin für die Kinder- und Jugendarbeit des Verbandes eingesetzt werden.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Jugendordnung der BTJ-VBAT wurde von der Landesjugendversammlung in Niederwerrn verabschiedet und tritt nach Genehmigung durch den VBAT am 23.10.2010 in Kraft.