Zusammenfassung der z. Z. gültigen Regelungen bayerischer Infektionsschutzmaßnahmen

Zusammenfassung der z. Z. gültigen Regelungen bayerischer Infektionsschutzmaßnahmen

Unsere neuesten Infos rund um das Corona-Virus unter:
https://www.amateurtheater-bayern.de/index.php?modul=content_show&menkey=coronainfo

Liebe Theaterfreunde,

hier eine Zusammenfassung der z. Z. gültigen Regelungen bayerischer Infektionsschutzmaßnahmen:


1.)   Im Wesentlichen gilt die fünfte bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 29.05.2020 in Verbindung mit der Verordnung zur Änderung der fünften bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 16.06.2020.

www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen

Auszug aus www.stmgp.bayern.de/coronavirus/

Wiederaufnahme des Theater-, Konzert-, Kino- und weiteren kulturellen Veranstaltungsbetriebs

Kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Konzerthäusern, auf sonstigen Bühnen und im Freien sind wieder möglich. Darüber hinaus dürfen die dafür notwendigen Proben und anderen Vorbereitungsarbeiten stattfinden.  Auch der Kinobetrieb kann wieder aufgenommen werden.

Folgende Voraussetzungen sind dabei zu beachten:

  1. Der Veranstalter hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich zwischen allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern, also Besucherinnen und Besuchern sowie Mitwirkenden, die im Verhältnis zueinander nicht zu dem in § 2 Abs. 1 6. BayIfSMV bezeichneten Personenkreis gehören, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann; bei Einsatz von Blasinstrumenten und bei Gesang ist ein Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten; der Chorgesang im Bereich der Laienmusik ist unter strengen Hygieneauflagen wieder erlaubt.
  2. Unter Beachtung der Anforderungen nach Nr. 1 sind in geschlossenen Räumen höchstens 50 und unter freiem Himmel höchstens 100 Besucherinnen und Besucher zugelassen. Veranstaltungen im Kunst- und Kulturbereich sind mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit bis zu 100 Besucherinnen und Besuchern in Innenräumen und mit bis zu 200 Besucherinnen und Besuchern im Freien möglich.
  3. Für die Besucherinnen und Besucher gilt in geschlossenen Räumen Maskenpflicht.
  4. Für die Mitwirkenden gilt in geschlossenen Räumen, in denen sich auch Besucherinnen und Besucher aufhalten oder der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, Maskenpflicht; dies gilt nicht, soweit dies zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Darbietung führt oder wenn der Mitwirkende einen festen Platz eingenommen hat und den Mindestabstand einhält.
  5. Der Veranstalter hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

2.)   Weitere Regelungen für Theatergruppen soweit bekannt:

  • Zuschauerraum geschlossener Raum        100 Personen
  • Zuschauerraum öffentlicher Raum             200 Personen
  • Jede Veranstaltung über 10 Personen muss eine Woche vor Beginn bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde angezeigt werden.
  • Abstandsgebot 1,5 m (Familienangehörige fallen nicht darunter)
  • Mund-Nasenschutzpflicht (bis zum Sitzplatz)
  • Aufführung ohne Pause oder kürzere Stücke
  • Anwesenheitsliste
  • Tickets dürfen nur wegen der Zuordnung von festen Sitzplatznummern sowie personalisiert ausgestellt werden.
  • Zudem muss ein Reinigungs- und Lüftungskonzept erstellt werden. Ein wirksames und durchdachtes Hygienekonzept muss für jede kulturelle Veranstaltung vorliegen. Das Konzept muss auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungs- oder Gesundheitsbehörde vorgelegt werden.

 Zur Zeit gibt es noch keine gesonderte Regelung für Probenarbeit im Theater.

Gesammelte Infos für Vereine unter https://vereintzusammen.info/vereintwissen/wissen-fur-vereine/

Um sicher zu gehen, dass die geplanten Veranstaltungen reibungslos ablaufen, wird im jeden Fall eine Rücksprache mit der örtlichen Kreisverwaltungsbehörde/Gesundheitsamt empfohlen.


Horst Rankl
Präsident