Infos zum Sonderfonds für Kulturveranstaltungen

Infos zum Sonderfonds für Kulturveranstaltungen


Ziel des Fonds ist es, Live-Kulturveranstaltungen verschiedenster Kulturbereiche in Deutschland wieder „anzukurbeln“, dem Publikum zugänglich zu machen und sie gleichzeitig den Veranstaltern auch unter pandemiebedingten Besuchereinschränkungen wirtschaftlich zu ermöglichen. Ebenso soll er das Risiko der Veranstalter (von größeren Veranstaltungen) bei Ausfall minimieren. Der Sonderfonds besteht aus zwei Modulen: 


A) Wirtschaftlichkeitshilfe für kleinere Veranstaltungen  im Zeitraum
ab 1. Juli bis 31. Juli 2021: für Veranstaltungen mit bis zu 500 möglichen TN
ab 1. August 2021 bis 31. März 2022: für Veranstaltungen mit bis zu 2.000 möglichen TN

Hier werden die tatsächlichen Ticketeinnahmen noch einmal durch den Fonds erhöht (im Regelfall verdoppelt), damit sollen Einnahmen ausgeglichen werden, die durch geringere Besucherkapazitäten des Veranstaltungsortes wg. Hygienemaßnahmen/Abständen/ Infektionsschutzauflagen nicht erzielt werden können. Bei pandemiebedingter Verringerung der möglichen Anzahl der Teilnehmenden (TN) um mindestens 20 Prozent, verdoppelt sich die Wirtschaftlichkeitshilfe die Einnahmen aus den ersten 1.000 verkauften Tickets. Wenn besonders strenge Infektionsschutzauflagen die mögliche Teilnehmerzahl um mehr als 75 Prozent reduzieren (z.B. wenn nur jeder fünfte Platz angeboten werden darf), verdreifacht die Wirtschaftlichkeitshilfe die Ticketeinnahmen aus den ersten 1.000 verkauften Tickets.  Es gibt aber eine Obergrenze: durch die Finanzhilfe darf kein Gewinn erzielt werden, d.h. Hilfszahlung erfolgt maximal bis zum Ausgleich der Höhe der Veranstaltungskosten + 10% Organisationspauschale.

B) Ausfallabsicherung für Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Teilnehmenden
Im Falle einer pandemiebedingten Absage, Teilabsage oder Verschiebung erstattet die Ausfallabsicherung 80% der Ausfall- oder Verschiebungskosten für Veranstaltungen zwischen 1. September und 31. Dezember. 


Folgende Veranstaltungen können beantragt werden:
Aufführungen der darstellenden Kunst
Theater (Musiktheater, Schauspiel) / Musical / Tanz / Puppen-, Figuren-, Objekttheater / Performing Arts Varieté, Künstlerischer Zirkus
Außerdem: Konzerte mit kuratiertem Musikprogramm (sofern der Veranstalter bereits 2019 mindestens 12 Live-Konzerte durchführte) / Vorführungen Film und Medien, Kinos und Freiluftfilm /Ausstellungen / Lesungen u. Literaturveranstaltungen / Festivals aller Kunstsparten und spartenübergreifend in den o.g. Bereichen

 

Antragsberechtigt sind Veranstalter von Kulturveranstaltungen in Deutschland, unabhängig von der Rechtsform des Veranstalters (also auch Vereine). Veranstalter ist, wer das wirtschaftliche und organisatorische Risiko einer Kulturveranstaltung trägt.


Bitte beachten:

 

o   Die Förderung ist rechtlich eine Billigkeitsleistung (Finanzhilfe), keine Zuwendung! Das Zuwendungsrecht wäre komplizierter und würde eine umfassendere Verwendungsnachweisung erfordern. Hier beim Sonderfonds erfolgt keine Prüfung eines Verwendungsnachweises.

o   Kulturveranstaltungen soll möglichst unkompliziert und mit so wenig Bürokratie wie rechtlich möglich geholfen werden, mit einer „One-Stop-Genehmigung“ und dadurch schnellen Auszahlung der Hilfe.

o   Die Beantragung der Bundesförderung erfolgt auf einem Online-Portal, aber im jeweiligen Bundesland der Veranstaltung. Die dort zuständigen Kulturbehörde/Kulturministerium bearbeitet den Antrag und bewilligt die Hilfe. 

o   Eine Registrierung des Veranstalters und die Anmeldung der Veranstaltung  auf der geplanten Veranstaltung ist vor der Veranstaltung notwendig (Online-Portal).

o   Die Beantragung der Unterstützung erfolgt auf dem Online-Portal erst nach der Veranstaltung. Für die Beantragung ist ein ELSTER-Zertifikat des Veranstalters notwendig. Dieses wird noch nicht bei Registrierung und Anmeldung benötigt.

o   Aufwandsentschädigungen/Ehrenamtspauschalen werden als Kosten anerkannt

o   Die Bagatellgrenze des Sonderfonds bleibt bei 1.000 Euro. Allerdings können auch Reihen von Veranstaltungen, z.B. drei Aufführungen einer Inszenierung, zu einem Antrag zusammengefasst werden und dadurch die Bagatellgrenze erreicht werden.

o   Veranstaltungen, deren künstlerische Produktion (Inszenierung) mit Förderung z.B. aus dem Programm #takeaction erstellt wurden, können Hilfen aus dem Sonderfonds erhalten. Allerdings gilt natürlich das Prinzip, das bereits erstattete Kosten aus einer Bundesförderung oder anderen Förderung bzw. Wirtschaftshilfe nicht in der Kostenkalkulation erneut mit angesetzt werden dürfen.  Zugrunde liegt der generelle Fördergrundsatz, dass dieselben Kosten nicht zweimal für eine Förderung herangezogen werden können. Hierzu gibt es ein paar Beispiele in den FAQs.

o   Frist für Veranstaltungen für die Wirtschaftlichkeitshilfe bleibt vorerst der 31. März 2022 für die Wirtschaftlichkeitshilfe (Zeitraum beginnt zum 1. Juli 2021).
Die Ausfallabsicherung (nur für Veranstaltungen über 2.000 Besucher) ist weiterhin für Veranstaltungen vom 1. September 2021 bis 31. Dezember 2021 möglich.

o   Was geschieht, wenn eine Veranstaltung nach Anmeldung für Wirtschaftlichkeitshilfe im Sonderfonds-System terminlich (geringfügig) verschoben werden muss, aber innerhalb des Förderzeitraumes bis 31. März 2022 bleibt? Siehe FAQ Punkt 3.11 Die reinen Verschiebungskosten sind nur dann förderfähig, wenn die Ausfalloption angemeldet wurde


Antworten auf häufige Fragen sind unter diesem Link zu finden:

https://sonderfonds-kulturveranstaltungen.de/faq

 

Eine Beratungshotline unterstützt Veranstalter bei der Registrierung und Antragstellung und bietet Hilfestellung bei konkreten Fragen und Anliegen, die über die häufig gestellten Fragen hinausgehen. Diese Beratungshotline ist unter Telefon 0800 6648430 zu erreichen.